Seit Anfang 2004 greift die Gesundheitsreform für alle gesetzlich Versicherten
Dabei wurden auch die Krankenfahrten drastisch gekürzt. Für Personen, die darauf angewiesen sind, gibt es aber oft eine Möglichkeit der Beförderung.
Beachten Sie bitte, dass diese Regelungen nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen gelten. Die Krankenbeförderung nach Arbeitsunfällen oder Schulunfällen ist davon unberührt.
Im Folgenden haben wir versucht, die wichtigsten Regelungen verständlich darzustellen. Falls Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.
Laut Gesetz ist es nur noch Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis
und entsprechendem Eintrag (mindestens 60 % Behinderungsgrad
und dem Eintrag aG / Bl / H ) oder Patienten mit
mindestens Pflegestufe 2 erlaubt ein Taxi zu benutzen.
Darüber hinaus
kann die Krankenkasse Patienten mit vergleichbarer Mobibilitätseinschränkung
und längerer Behandlungsdauer die Fahrten genehmigen.
Außerdem werden Fahrten zur Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie
oder Ähnlichem bzw. Behandlungen die über einen längeren
Zeitraum mit hoher Behandlungsfrequenz laufen übernommen.
Vorraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer entsprechenden Verordnung des Arztes und die Genehmigung der Krankenkasse.
Fahrt | Kostenträger | Genehmigung | Zuzahlung | Bemerkung |
---|---|---|---|---|
Aufnahmefahrt | Krankenkasse | nicht erforderlich | Ja | |
Entlassungsfahrt | Krankenkasse | nicht erforderlich | Ja | |
Verlegung von Krankenhaus zur Reha | Krankenkasse | nicht erforderlich | Ja | |
vor- oder nachstationäre Behandlung | Krankenkasse | nicht erforderlich | Ja | vorstationär: bis zu 7 Tage vor Aufnahme
nachstationär: bis zu 10 Tage nach Entlassung Behandlung muß mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen |
einmaliger Arztbesuch | Krankenkasse | notwendig | Ja | Nur unter oben genannten Voraussetzungen, oder nach Entscheidung der Krankenkasse! Rufen Sie uns bitte an. |
Häufiger Arztbesuch wegen gleicher Erkrankung | Krankenkasse | notwendig | Ja | z. B. Dialyse / Chemo- / Strahlentherapie |
Ambulante Operation | Krankenkasse | nicht erforderlich | Ja | |
Eilfälle | Krankenkasse | Nicht erforderlich | Ja | Schwere gesundheitliche Schäden sind zu befürchten, wenn der Patient nicht unverzüglich medizinisch versorgt wird |
Jeder Patient hat grundsätzlich 10 % der Beförderungskosten pro Hin- und Rückfahrt zu zahlen, mindestens aber 5,00 € / Fahrt höchstens 10,00 € / Fahrt.
Bei Serienfahrten wie z. B. Chemo-/ Strahlentherapien, ambulanten Operationen, wird die Zuzahlung von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich behandelt. Einige Kassen verlangen für die erste und letzte Fahrt die Zuzahlung, andere für jede Hin- und Rückfahrt.
BelastungsgrenzePatienten, die nicht chronisch krank sind, müssen 2 % Ihres Bruttojahreseinkommens zuzahlen.
Patienten mit chronischer Erkrankung müssen 1 % Ihres Bruttojahreseinkommens zuzahlen.
Telefon: 05943 / 505